Switzerland
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Zwangsadoptierter Mann erhält vor Bundesgericht Recht

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Im Mai hatte die Schweiz den Vorsitz im UNO-Sicherheitsrat. Organisatorisch geniesst sie einen glänzenden Ruf. Doch bei vielen Themen ist sie durch die Innenpolitik blockiert. Ein Bericht unseres Mitarbeiters vor Ort.

Auf dem Kaffeetisch kleine Holzkühe mit dem QR-Code für die Webseite a plus for peace. An der Wand zwei Kuckucksuhren in Ordonnanzrot, daneben ein Schriftzug «What came first: the Swiss watch or punctuality»? Wandfüllend hinter dem Pult der Grosse Aletschgletscher, gegenüber ein Zürcher Flussschwimmbad. Schokolade liegt auch da. Im Mai gehört das Präsidentenzimmer hinter dem UNO-Sicherheitsratssaal der Schweiz, und die Landespropaganda hat alles gegeben, um den Raum einzuschweizern. Présence Suisse.

Bundesgericht

Bild: Keystone

Ein vor 1981 behördlich fremdplatziertes Kind gilt laut Bundesgericht auch nach einer Adoption durch die Pflegeeltern als fremdplatziert. Wurde es von den Adoptiveltern beeinträchtigt, besteht Anspruch auf den Beitrag für Opfer fürsorgerischer Fremdplatzierungen.

Konkret geht es um einen Mann, der seiner Mutter 1967 nach der Geburt weggenommen wurde. Er wurde in eine Pflegefamilie platziert, die ihn als Zweieinhalb-Jährigen adoptierte. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Im Vorschulalter und auch danach wurde das Kind von seinen Adoptiveltern schwer geschlagen. Zudem beuteten diese seine Arbeitskraft auf dem Bauernhof aus. Das Gesuch des Mannes um einen Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 wies das Bundesamt für Justiz 2019 ab.

Laut Bundesgericht ist aus der Sicht eines fremdplatzierten Kindes die «eigene» Familie jene, in die es geboren wurde. Die Pflegefamilie bleibe eine «fremde», auch wenn eine Adoption erfolge. (sda)