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Schlappe vor Bundesgericht: Radarkasten mit Rakete zu sprengen, ist «nicht gemeingefährlich»

Baselbieter Schlappe vor BundesgerichtRadarkasten mit Rakete zu sprengen, ist «nicht gemeingefährlich»

Ein junger Mann ärgerte sich über die vermeintliche «Abzockerei» der Polizei und jagte im Kanton Baselland einen Blitzkasten in die Luft. Nun hat das Bundesgericht dazu ein abschliessendes Urteil gefällt. 

Der zerstörte Blitzer nach der «Behandlung» mit einer Feuerwerksrakete im November 2018.

Der zerstörte Blitzer nach der «Behandlung» mit einer Feuerwerksrakete im November 2018.

Foto: Polizei BL

Welche Strafe droht, wenn man mit einer 1.-August-Rakete einen Blitzkasten sprengt? Diese Frage beschäftigte in den vergangen vier Jahren die Justiz. Nun hat das Bundesgericht eine Antwort gefunden. Eine, die der Baselbieter Staatsanwaltschaft nicht gefallen kann. Doch der Reihe nach.

Der gesprengte Blitzkasten von Rothenfluh erlangte bereits einige Berühmtheit. Ein junger Mann hatte im November 2018 beschlossen, etwas gegen die vermeintliche Abzockerei der Polizei zu unternehmen. So zumindest begründete die Staatsanwaltschaft das Motiv des Täters später vor Gericht. Der junge Mann wurde angestachelt von Kollegen. Medien berichteten später davon, dass der Ärger im Dorf wegen des mobilen Radarkastens gross gewesen sei, weil das Gerät aus Sicht der Kritiker eine Stelle überwacht hatte, bei der nicht die Verkehrssicherheit, sondern monetäre Gründe im Vordergrund standen.

In einer dunklen Novembernacht machte sich also der selbst ernannte Wilhelm Tell der Autofahrer auf den Weg – und dem Blitzer den Garaus. Er hatte eine Feuerwerksrakete – die den dramatischen Namen «Horror-Knall» trug – mit Klebeband an dem Radarkasten befestigt und die Lunte gezündet. Erwischt wurde der gescheiterte Kämpfer gegen die Staatsabzocke, weil er seine Tat gefilmt und auf sozialen Medien damit geprahlt hatte. 

Stephanie Eymann als Privatklägerin

Später wurde der Täter vor dem Baselbieter Strafgericht wegen qualifizierter Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von 2000 Franken verurteilt. Auch die Kosten für den Schaden am gesprengten Blitzkasten gingen zulasten des Täters. Die Baselbieter Verkehrspolizei, die sich als Privatklägerin konstituierte, stellte dafür rund 11’000 Franken in Rechnung.

Für die Baselbieter Staatsanwaltschaft war dieses Urteil eine Enttäuschung. Die Behörde pochte auf eine härtere Gangart gegen den Täter und zog das Urteil weiter. Die Baselbieter Verkehrspolizei als Privatklägerin verzichtete hingegen darauf, Berufung gegen den Entscheid einzulegen. Deren Chefin war damals Stephanie Eymann, die heutige Justiz- und Sicherheitsdirektorin des Kantons Basel-Stadt. Als Polizeivorsteherin versucht sie aktuell im Nachbarkanton die Gangart gegenüber Straftätern an Demonstrationen zu verschärfen.

Im Fall des gesprengten Blitzers von Rothenfluh ist die Baselbieter Staatsanwaltschaft inzwischen auch in dritter und letzter Instanz mit ihrem Anliegen gescheitert. Das Bundesgericht konnte wie bereits schon das Kantonsgericht zuvor in der Tat des jungen Manne keine «Gemeingefahr» erkennen. Der junge Mann habe den Tathergang kontrollieren können und daher nicht die Allgemeinheit gefährdet, weil er die Feuerwerksrakete am Radarkasten angebunden und mitten in der Nacht gezündet habe, als mit keinem Verkehr zu rechnen gewesen sei.

Der Vorgang der Zündung habe zudem nur wenige Sekunden gedauert. Gleichzeitig sei die Strasse an dieser Stelle aufgrund der langen Gerade gut einsehbar. Andere Verkehrsteilnehmer wären lange vorher erkennbar gewesen. Daran änderte auch nichts, dass die Trümmerteile des gesprengten Blitzers 20 Meter und weiter entfernt zu liegen kamen.

Kanton bleibt auf Kosten sitzen

Zentral für den Entscheid des Bundesgerichts war der Umstand, dass der Täter sich den Radarkasten gezielt ausgesucht hatte, um ihn zu sprengen. Die Radaranlage sei somit keine «vom Zufall ausgewählte Repräsentantin der Allgemeinheit». Dieser Schlussfolgerung geht eine lange Betrachtung zweier verschiedener Konzepte der Rechtslehre voraus, der Repräsentationstheorie und der Individualtheorie. Für Interessierte sei an dieser Stelle auf den Entscheid des Bundesgericht verwiesen.

Damit bleibt es dabei: Das Sprengen des Blitzkastens mit einer Feuerwerksrakete ist zwar strafbar, wird jedoch nur als Sachbeschädigung und nicht als Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz gewertet. Es bleibt somit beim Freispruch im Tatbestand der «Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht». Das Bundesgericht verrechnet für diesen Entscheid keine Kosten. Der Kanton Baselland musste zuvor aber bereits beinahe 12’000 Franken für die Niederlage der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht berappen.

Alexander Müller ist Ressortleiter Region. Er widmet sich mit Vorliebe verkehrspolitischen Themen, berichtet aber auch über vieles anderes, das die Region Basel bewegt.

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@mueller_alex

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