Hotline zum Familienrecht: Unverheiratet und Kinder – das sollten Sie beachten

Hotline zum Familienrecht
Unverheiratet und Kinder – das sollten Sie beachten

Wer heiratet, unterstellt sich automatisch dem Eherecht. Nicht so im Konkubinat. Das gilt es zu beachten.

Wer ohne Heiraten zusammenlebt, sollte einiges regeln.

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Emily Tanner und Michael Berger* erwarten ihr erstes Kind. Sie reduziert das Arbeitspensum auf 30 Prozent, er arbeitet 100 Prozent weiter. Heiraten wollen sie derzeit nicht. Was ist vom Rechtlichen her zu beachten? Bei dieser Le­bens­form handelt es sich um das Konkubinat, auch «wilde Ehe» genannt. Sie erfreut sich steigender Beliebtheit. Viele Paare wie auch Eltern mit Patchworkfamilien leben zusammen, wollen sich aber nicht im Rahmen der Ehe binden und so unabhängig bleiben. 

Das Konkubinat ist in der Schweiz kein gesetzlich anerkannter Familienstand. Dies im Gegensatz zur Ehe oder eingetragenen Partnerschaft. Vor dem Gesetz sind sie deshalb Ehepaaren nicht gleichgestellt und haben weder gegenseitige Rechte noch Pflichten. 

Das Kind anerkennen  

Bei der Ge­burt des Kin­des ist der ers­te Schritt die Anerkennung der Vaterschaft durch den Part­ner. Dadurch entstehen ein Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis und somit die Un­ter­halts­pflicht des Va­ters. Das gemeinsame Sorgerecht gilt in der Schweiz seit dem 1. Juli 2014 un­ab­hän­gig vom Zi­vil­stand der El­tern. So­wohl Un­ver­hei­ra­te­te wie auch ge­schie­de­ne El­tern ha­ben in Bezug auf die Kinder die glei­chen Rech­te wie Ver­hei­ra­te­te. Sie sol­len in glei­cher Wei­se Ver­ant­wor­tung für die Ent­wick­lung und Er­zie­hung über­neh­men, und sie müs­sen wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen im Le­ben des Kin­des ge­mein­sam fäl­len. Dazu ge­hö­ren medizinische Fra­gen, solche zum Er­zie­hungs­stil oder zur Aus­bil­dung.  

Warum der Kon­ku­bi­nats­ver­trag wichtig ist

Ehe und Konkubinat haben rechtliche Vor- und Nachteile. Allerdings überwiegen die Nachteile im Konkubinat, sobald Kinder da sind und es zu einer Trennung oder zu einem Todesfall kommt. Die meisten dieser Nachteile können mit vertraglichen Lösungen behoben werden.  

Ver­bind­li­che Abmachungen hält man am bes­ten in ei­nem schrift­li­chen Kon­ku­bi­nats­ver­trag fest. Regelungen braucht es in Bezug auf Erbschaft, Versicherungen und die Kinderbelange. Nach der Geburt müssen die Sorge sowie die Obhut geregelt werden, der Unterhalt und der persönliche Verkehr für den Fall der Trennung. Wie viel und was man im Kon­ku­bi­nats­ver­trag re­gelt, hängt von den per­sön­li­chen Be­dürf­nis­sen der Part­ner ab. 

Die Kin­der haben An­spruch auf Un­ter­halt, Pfle­ge und re­gel­mäs­si­gen Kon­takt zu bei­den El­tern­tei­len. «Ausserdem muss für die Kinder eine separate Vereinbarung abgeschlossen werden, die von der Kindesschutzbehörde genehmigt werden muss, damit sie gültig ist,» sagt Nadja Walser, Anwältin bei Bracher & Partner.

Im Konkubinatsvertrag sollten die Partner ein Inventar des gemeinsamen und getrennten Vermögens erstellen, einen Status der gemeinsamen Wohnung (Miete oder Eigentum, Nutzungsrecht bei einer allfälligen Trennung) und eine Aufteilung der Ausgaben innerhalb des Haushalts und jeweilige Beiträge zum Lebensbedarf der Familie.

Beim Erbe sind Verheiratete bessergestellt

Wenn ein Partner stirbt, ist der zurückbleibende Konkubinatspartner rechtlich nicht ohne weiteres geschützt. Eine Witwenrente aus der ersten Säule, also der Alters- und Hinterlassenenversicherung, gibt es nicht. Auch die Leistungen der zweiten Säule, die durch die berufliche Vorsorge erbracht werden, stehen dem Hinterbliebenen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Konkubinatspartner sollten sich daher bei der Pensionskasse erkundigen, welche Regelungen für sie gelten und welche Vorkehrungen getroffen werden müssen.

Die meisten Pensionskassen (zweite Säule) sehen die Möglichkeit vor, dass eine Witwen- oder Witwerrente auch an Konkubinatspartner ausgezahlt werden kann. Dafür müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, die unterschiedlich streng einzuhalten sind: So müssen die Konkubinatspartner vor dem Todesfall meist mindestens fünf Jahre lang zusammengelebt haben. Zudem muss in der Regel der Partner finanziell unterstützt worden sein. Eine Rente kann dann gewährt werden, wenn gemeinsame Kinder zu versorgen sind. Wenn geleistet wird, dann eigentlich gleich wie bei Verheirateten, entweder als lebenslange Rente oder Auszahlung des Todesfallkapitals.

Im Todesfall zählt ein Konkubinatspartner von Gesetzes wegen nicht zu den Erben des Verstorbenen. Es ist jedoch möglich, dass der Konkubinatspartner in einem Testament als Erbin eingesetzt wird. In jedem Fall müssen bei der Aufteilung des Erbes die Pflichtteile der Kinder eingehalten werden.

Um sich gegenseitig zu schützen, können Konkubinatspartner den Abschluss einer Lebensversicherung prüfen. Infrage kommen eine reine Risikoversicherung und eine kostenlose Versicherung der dritten Säule, wo der Partner als Begünstigter eingetragen wird. Wie bei der Pensionskasse ist es auch bei der freiwilligen Vorsorge (Säule 3a / Lebensversicherung) wichtig, dass man sich bei seiner Vorsorgeeinrichtung erkundigt, welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit der Konkubinatspartner Begünstigter sein kann.


Das ist bei der Wohnung zu beachten

Wurde der Mietvertrag nur von einem Konkubinatspartner unterzeichnet, sieht das schweizerische Recht keine besonderen Bestimmungen zum Schutz der Familie vor. Wenn also der Konkubinatspartner, der nicht im Mietvertrag steht, keinen Anteil an die Miete zahlt, ist nur der Partner, der den Mietvertrag unterzeichnet hat, rechtlich verantwortlich. Dieser kann jedoch den anderen im Falle einer Trennung ohne besondere Ankündigung aus der Wohnung werfen.

Ist man verheiratet, geht das nicht: «Eine Familienwohnung kann nur von beiden gekündigt werden, und jeder kann bei einer Trennung die Nutzung der Wohnung für sich beanspruchen. Das Gericht weist die Wohnung demjenigen zu, dem sie mehr dient», sagt Anwältin Nadja Walser. In der Regel ist es jener Elternteil, der die Kinder in der Obhut hat.

Deshalb sollten beide den Mietvertrag für die von ihnen bewohnte Wohnung unterzeichnen. So stellen sie sicher, dass sie jederzeit einen gleichberechtigten Zugang haben. So kann der Mietvertrag im Fall einer Trennung nicht ohne die Zustimmung beider gekündigt werden, und sie haften gesamtschuldnerisch für die Miete.

Mehrere Verfahren bei Trennung

Wer im Konkubinat lebt wie Emily Tanner und Peter Berger und gemeinsame Kinder hat, muss vieles selber regeln. Anwältin Nadja Walser sagt: «Im Falle einer Trennung sind je nachdem mehrere Verfahren nötig, um das Konkubinat vollständig aufzulösen.»

Demgegenüber sind bei Verheirateten fast alle Belange gesetzlich geregelt. Wenn es zur Trennung kommt, ist zudem lediglich ein Verfahren anwendbar, in dem sämtliche Folgen gleichzeitig und in Abhängigkeit voneinander geregelt werden. 

Rahel Guggisberg arbeitet bei der Wirtschaftsredaktion vom Bund und der «Berner Zeitung BZ». Ausgebildet als Lehrerin und Juristin, hat sie 2008 den Sprung in den Journalismus gemacht. Sie ist Dozentin für Wirtschaftsrecht an der Fernfachhochschule FFHS.Mehr Infos

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