Switzerland
This article was added by the user . TheWorldNews is not responsible for the content of the platform.

Bundesrat passt Regeln an: Konsumenten erhalten besseren Schutz vor versteckten Kosten

Bundesrat passt Regeln anKonsumenten erhalten besseren Schutz vor versteckten Kosten

Händler müssen den tatsächlichen Preis ihrer Waren und Dienstleistungen ab dem 1. Juli immer von Anfang an mitteilen und nicht erst kurz vor Vertragsabschluss.

Preise im stationären Handel sind neu bereits bei der ausgestellten Ware sichtbar zu machen und nicht erst an der Kasse.

Preise im stationären Handel sind neu bereits bei der ausgestellten Ware sichtbar zu machen und nicht erst an der Kasse.

Foto: Gaëtan Bally (Keystone)

Für viele Konsumentinnen und Konsumenten ist es ein Ärgernis: Sie wollen ein Produkt zu einem bestimmten Preis kaufen. Bei der Bezahlung ist der Preis jedoch höher, weil der Anbieter noch versteckte Kosten wie öffentliche Abgaben oder Vergütungen für Urheberrechte hinzugefügt hat.

Vor allem Onlineanbieter von Tickets für Konzerte und Sportveranstaltungen sorgen mit dieser Praxis für Unmut, wie Kommentare von frustrierten Käuferinnen und Käufern in Internetforen zeigen.

Damit ist bald Schluss: Ab dem 1. Juli müssen Händler den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Franken noch zum Zeitpunkt und am Ort des Kaufangebots bekannt geben und nicht erst kurz vor Vertragsabschluss. Das verlangt eine Änderung der sogenannten Preisbekanntgabeverordnung, die der Bundesrat am Mittwoch beschlossen hat.

Busse bis zu 20’000 Franken bei Verstoss

Von der angepassten Verordnung sind Dienstleister betroffen, die ihre Produkte sowohl stationär als auch im Internet anbieten. Bei einem Verstoss sind Bussen von bis zu 20’000 Franken möglich.

Demnach ist der Preis im stationären Handel bereits bei der ausgestellten Ware respektive als Preisliste im Geschäft sichtbar zu machen und nicht erst an der Kasse. Im Onlinehandel ist der Preis im Onlineshop ab der Anzeige des Angebots bekannt zu geben und nicht erst bei der Bestellübersicht am Schluss des Kaufvorgangs.

Zu den Gewerbetreibenden und Dienstleistungen, die der Preisbekanntgabepflicht unterworfen sind, gehören unter anderem Coiffeure, Garagisten, Bestatter, Konzerte, Sportveranstaltungen und Pauschalreisen.

Weiter präzisiert die angepasste Verordnung, dass obligatorische Kosten für Reservation, Service oder Bearbeitung zu den nicht frei wählbaren Zuschlägen jeglicher Art gehören, die im Preis enthalten sein müssen. Schliesslich wird festgehalten, dass Versandkosten bei Warenangeboten wie bisher separat bekannt gegeben werden dürfen.

Die Landesregierung hat die Verordnung wegen eines Urteils des Bundesgerichts geändert. Das Urteil hatte zu Unsicherheit betreffend den Zeitpunkt der Preisbekanntgabe im Onlinehandel geführt.

Jon Mettler ist seit 2018 Wirtschaftsredaktor bei der Zentralredaktion von Tamedia. Er berichtet über Telekommunikation, Digitalisierung, Tourismus und die Uhrenindustrie. Er hat mehrere Journalistenpreise gewonnen, darunter den Nebenmedienpreis des Schweizerischen Anwaltsverbands, den European Newspaper Award und den Medienpreis der Bedag.

Mehr Infos
@jonmettler

Fehler gefunden? Jetzt melden.